Somalia Rebuild e.V.
Satzung
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Name des Vereins lautet Somalia-Rebuild e.V.
2. Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht Karlsruhe in das
Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V." eingetragen.
3. Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
4. Sitz des Vereins ist die Stadt Karlsruhe.

§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein wird folgende Aufgaben erfüllen:
1. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Verein
zugewendet werden, richtet sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften.
2. Da der Verein keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, gilt er als Idealverein im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
3. Zweck des Vereins ist die Hilfestellung zur Wiederaufbau von Somalia.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Arbeitsplätzen, der
medizinischen Versorgung, den Ausbildungsprogrammen, der Agrarwirtschaft, Landwirtschaft,
Mühlentsorgung, Wasserversorgung, der Forschung sowie Ausbau der Infrastruktur in Somalia.
5. Der Verein strebt den Wiederaufbau von Sport und Kultur, sowie die Wiedereingliederung der
Fachkräfte (stammend aus Somalia) aus Deutschland/Europa in Somalia an.
6. Förderung von Kooperationen, Wirtschaftsbeziehungen und Partnerschaften zwischen Deutschland/
Europa und Somalia.
7. Der Verein kennt keine Rassenunterschiede. Er setzt sich u.a. für die Demokratie, Menschenrechte
und Chancengleichheit im Allgemeinen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist Schriftlich unter der Vereinsadresse zu beantragen, die steht grundsätzlich
jedem frei, der das16 Lebensjahr erreicht hat und sich der Satzung und den Zielen des Vereins
verpflichtet.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist
dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
3. Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.

§ 4 Höhe des Mitgliedsbeitrags
1. Der Jahresbeitrag beträgt 10,00 Euro. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Sind mehrere
Mitglieder einer Familie Vereinsmitglieder, so ermäßigt sich der Beitrag pro Person auf 5,00
Euro.
2. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder
aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.
3. Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer
Mitgliedsbeiträge im Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit
führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss
fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge,
ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein
1. Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines
Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
2. Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.
3. Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines
Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer
Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.
4. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders
schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur
fristlosen Kündigung gibt.

§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt.
Eingeladen wird durch schriftliche Mietgliedereinladung mindestens drei Wochen vor dem
Versammlungstag.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die
Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, Anträge auf Satzungsänderungen
einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden,
desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.
4. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit
der erschienenen Mitglieder.
5. Beurkundung der Beschlüsse wird durch die Unterschriften von dem Versammlungsführer und
dem Schriftführer ausgeführt.

§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten.
2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertretender
Vorsitzender), dem Schriftführer, dem Kassierer und zwei Beisitzern.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
5. Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass Rechtshandlungen, die den Verein im Einzelfall
mit mehr als 1.000,00 Euro verpflichten würden, nur nach vorheriger Zustimmung durch den
Vorstand vorgenommen werden dürfen.

§ 9 Beirat des Vereins
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Entlastung und Ergänzung einen
Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen
werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.
Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung.
3. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die
Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben.
4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Kassenprüfer
1. Die Prüfung der Kasse und der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Diese dürfen nicht dem
Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung und Zweckwegfall
1. Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so
gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die
Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an einen von Vorstand beschlossenen Wohlfahrtsverbands für Kinder in
Somalia.

§ 13 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Karlsruhe.

§ 14
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen
ist.


Karlsruhe, den 14.12.2011